Drohnen-Verbot
„Drohnen-Verbot“ Anpassung der DMSB-Reglements Automobilsport: Veranstaltungsreglement, Art. 42 Motorradsport: DMSG, Art. 4.1 Art. 42 bzw. Art. 4.1 Unbemannte Fluggeräte „Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz von unbemannten Fluggeräten (z.B. Drohnen/Mikrokopter) im Rahmen von Motorsportveranstaltungen grundsätzlich verboten. Der DMSB behält sich bei Zuwiderhandlung eine Ahndung des Verstoßes durch das DMSB-Sportgericht vor. Der Veranstalter kann eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen Ausnahmen erteilen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, zum Einsatz von unbemannten Fluggeräten, ist mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem DMSB gegenüber schriftlich anzuzeigen.“